Autor: Thomas Rüger

Widerrufsbutton kommt 2026: Neue Pflicht für Onlinehändler im Überblick

Digitalisierung | E-Commerce | Recht & Soziales | Technik
Ab Juni 2026 muss der Onlinehandel seinen Kundinnen und Kunden einen verpflichtenden Widerrufsbutton anbieten. Für den Handel bedeutet das neue technische, rechtliche und organisatorische Herausforderungen.
Infos zum Thema auf einen Blick:

*Neue Regelung für den Onlinehandel

*Widerrufsbutton wird Pflicht

*Technische und prozessuale Anpassungen sind notwendig

Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton Pflicht im Onlinehandel. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Verträge künftig mit wenigen Klicks widerrufen können. Für Handelsunternehmen bedeutet das vor allem Anpassungen im Shop, neue Informationspflichten und organisatorische Änderungen. Hintergrund ist eine EU-Verbraucherschutzinitiative, die auf Beschwerden über erschwerte Widerrufsprozesse reagiert. Offene Fragen bestehen noch bei der praktischen Umsetzung.

Ziel ist es, den Widerruf eines Onlinevertrags genauso einfach zu machen, wie den Vertragsabschluss selbst.  Hierfür soll eine Buttonlösung geschaffen werden. Dieser sogenannte Widerrufsbutton ist nun in Erscheinung und Funktion gesetzlich geregelt.

Umsetzung in deutsches Recht

Deutschland setzt die EU-Vorgaben nun durch Änderungen im Verbraucherrecht um. Konkret wird die Regelung im:

  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)

verankert, insbesondere durch Anpassungen von § 356 BGB.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Nichts Neues für den Widerruf

Inhaltlich ändert sich am Widerrufsrecht nichts: Die gesetzliche Frist von 14 Tagen bleibt bestehen. Auch klassische Widerrufsmöglichkeiten wie E-Mail oder Brief müssen weiterhin angeboten werden. Neu ist ausschließlich der digitale Widerrufsweg: Verbraucher müssen künftig mit wenigen Klicks ihren Vertrag online widerrufen können.

Wer ist betroffen

Die neue Pflicht gilt grundsätzlich für alle, die

  • Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen.
  • Fernabsatzverträge schließen.
  • einen eigenen Onlineshop betreiben oder über Plattformen verkaufen.

Nicht betroffen sind lediglich Fälle, in denen kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – etwa bei individuell angefertigten Produkten oder versiegelten Hygieneartikeln.

Für Marktplatzhändlerinnen und Händler gilt: Die technische Umsetzung liegt meist beim Plattformbetreiber, die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Händler.

Es sollte genauso einfach sein, online zu widerrufen wie zu bestellen.
Stefanie Hubig, Bundesjustizministerin

Was bedeutet das konkret?

1. Klare Sichtbarkeit

Der Gesetzgeber macht konkrete Vorgaben zur Gestaltung und Nutzung.  Der Button muss folgende Eigenschaften haben:

  • leicht auffindbar
  • dauerhaft zugänglich 
  • eindeutig beschriftet (z. B. „Vertrag widerrufen“).
  • optisch hervorgehoben platziert

2. Zweistufiger Widerrufsprozess

Der Widerruf selbst erfolgt dann in zwei einfachen Schritten:

  1. Klick auf den Widerrufsbutton
  2. Bestätigung über ein Formular oder eine Folgeseite

Erst mit der finalen Bestätigung gilt der Widerruf als erklärt.

3. Begrenzte Datenerhebung

Händler dürfen nur notwendige Angaben abfragen, etwa:

  • Name
  • Bestell- oder Vertragsnummer
  • Kontaktadresse für die Bestätigung

Ein Widerrufsgrund darf nicht verpflichtend abgefragt werden. Nach Eingang muss der Händler den Widerruf unverzüglich bestätigen.

Für die meisten Händler wird die technische Integration voraussichtlich über Shop-Plugins oder Systemupdates erfolgen. Dennoch entsteht zusätzlicher Aufwand:

  • Integration der Button-Funktion
  • Anpassung der Widerrufsbelehrung
  • Aktualisierung der Datenschutzerklärung
  • Einrichtung automatisierter Bestätigungsprozesse

Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft umgesetzt, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Eine behördliche Kontrolle von Shops ist auch hier nicht vorgesehen. Die Durchsetzung erfolgt wie üblich im Wettbewerbsrecht:

  • Mitbewerber und Verbände können Verstöße abmahnen
  • Verbraucherschutzorganisationen können klagen
  • Behörden können bei systematischen Verstößen Bußgelder verhängen

Es ist in der Praxis daher damit zu rechnen, dass vor allem das Abmahnrisiko eine zentrale Rolle spielen wird.

Fazit

Aus Handelsunternehmenssicht bleibt der Widerrufsbutton trotz klarer gesetzlicher Zielsetzung mit spürbaren Unsicherheiten verbunden. Zwar handelt es sich formal nur um eine neue Compliance-Pflicht ohne Änderung des eigentlichen Widerrufsrechts, in der praktischen Umsetzung wirft die Regelung jedoch eine Reihe offener Fragen auf. So ist weiterhin nicht abschließend geklärt, ob die notwendige dauerhafte Sichtbarkeit des Buttons im Shop rechtlich als faktische Verlängerung der Widerrufsfrist ausgelegt werden könnte. Auch die technische Abwicklung von Teilwiderrufen – etwa bei gemischten Warenkörben – ist bislang nicht eindeutig geregelt und dürfte in der Praxis zu zusätzlichem Aufwand und Konfliktpotenzial führen. Hinzu kommt eine ungeklärte Haftungsverteilung bei Marktplatzverkäufen, wenn Plattformbetreiber die Umsetzung fehlerhaft vornehmen. Insgesamt erhöht der Widerrufsbutton damit den organisatorischen, rechtlichen und technischen Anpassungsdruck im Onlinehandel und könnte durch die erleichterte Widerrufsmöglichkeit auch wirtschaftliche Effekte, wie steigende Retourenquoten, nach sich ziehen. Andererseits könnte die kundenzentrierte Servicevereinfachung auch zu erhöhter Kundenbindung und Wiederverkäufen führen. Ein Vorteil kann aber aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, da für alle gültig, nicht mehr erzielt werden!

Viele Detailfragen werden voraussichtlich erst durch Rechtsprechung und praktische Erfahrungen geklärt werden – für den Handel bedeutet dies zunächst vor allem Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Umsetzungsaufwand, der schließlich aber auch die  Vereinfachung von Prozessen beschleunigt. 

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