GPSR: Neue Produktsicherheitsverordnung gültig ab Dezember 2024
- 2023/988 tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft
- Produktsicherheitsverordnung ist für Händler/Händlerinnen, Hersteller/Herstellerinnen und Importeure relevant
- einheitlicher Sicherheitsstandart für alle Produkte, auch bereits regulierte
- Verordnung gilt für Verbraucherprodukte (Waren, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind), kein Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
- Neue Anforderungen: Informationspflichten, Risikobewertung
- Produktabbildungspflicht ist wichtig
Anwendungsbereich
Die Verordnung zur Produktsicherheit (EU 2023/988) umfasst alle Produkte, die auf dem EU-Markt angeboten werden, sofern keine anderen spezifischen Sicherheitsvorschriften existieren. Auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Artikel fallen darunter.
Als Rahmenregelung greift sie ergänzend, wenn spezielle Vorschriften keine Sicherheitsaspekte wie Cybersicherheit oder KI-Nutzung abdecken.
Die Verordnung schließt jedoch die folgenden Produktbereiche aus dem Geltungsbereich aus:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebens- und Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
- Antiquitäten
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden und unterliegen nicht den neuen GPSR-Informationspflichten. Voraussetzung ist aber, dass diese dem bisherigen Produktsicherheitsgesetz entsprechen. Produkte, die zwar vor dem Stichtag erstellt, aber erst danach verkauft werden, fallen hingegen unter die GPSR und müssen deren Anforderungen erfüllen.
Auch für baugleiche Produkte ist allein der Stichtag maßgeblich, unabhängig davon, ob das Modell bereits zuvor auf dem Markt war.
Für Händler auf Amazon gelten die Informationspflichten für alle Produkte. Auch wenn sie schon vor dem 13. Dezember 2024 auf den Markt gebracht wurden.
Neue Sicherheitsbewertung und Verpflichtung zur Risikoanalyse für Herstellerinnen und Hersteller
Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, eine interne Risikoanalyse durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Diese müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die wesentlichsten Eigenschaften, welche für die Sicherheitsbewertung relevant sind, enthalten. Die technischen Unterlagen müssen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung der Sicherheit zu beachten:
- Produkteigenschaften (Design, Konstruktion, technische Merkmale, Gebrauchsanweisung, Verpackung)
- Interaktion mit anderen Produkten (mögliche Wechselwirkung)
- Produktkennzeichnung
- verbraucherspezifische Faktoren (z.B. betroffene Verbrauchergruppen, geschlechterspezifische Unterschiede in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit)
- Erscheinungsbild des Produktes, welches zu einer falschen Verwendung verleiten könnte (z.B. Form und Farbe des Produktes verleitet Kinder zum Verzehr)
- Cybersicherheitsmerkmale
- Adaptierende Funktionen (lernende und vorausschauende Produkte)
Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, ihren Produkten eindeutige Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache beizufügen. Diese Informationen sollten für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht verständlich sein. Eine Ausnahme besteht lediglich für Produkte, die auch ohne diese Anweisungen sicher verwendet werden können, wie von der Herstellerin oder dem Hersteller vorgesehen.
Neue Informationspflichten für Händlerinnen und Händler
Neue Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt angeboten werden, müssen spezifische Informationspflichten erfüllen. Ganz wichtig ist, dass diese Informationen direkt im Angebot stehen. Nicht mehr ausreichend sind einfache Verlinkungen.
Hersteller-Angaben
- Der Hersteller/die Herstellerin muss seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse (z.B. E-Mail oder Link zu einem Kontaktformular) angeben.
- Für Herstellerinnen und Hersteller, die keine Niederlassung in der EU haben, ist zusätzlich der Name, die Adresse und die elektronische Kontaktmöglichkeit der verantwortlichen Person in der EU erforderlich.
Produktmerkmale
- Informationen, die eine eindeutige Zuordnung des Produkts ermöglichen, wie eine Abbildung des Produkts und seine spezifische Art. Darüber hinaus können weitere kennzeichnende Merkmale des Produkts, wie Seriennummer oder Modellbezeichnung, zur Identifizierung herangezogen werden.
Warn- und Sicherheitshinweise
- Alle erforderlichen Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach dieser Verordnung oder den geltenden EU-Harmonisierungsvorschriften bereitgestellt werden, müssen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache verfasst sein.
- Die Informationen sind entweder direkt auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage anzubringen.
Produktabbildungspflicht
Die Produktsicherheitsverordnung legt besonderen Wert auf die Notwendigkeit, das Produkt bildlich darzustellen. In den meisten Fällen wird dies durch ein Foto des Produkts erreicht.
Sollte die Erstellung eines Fotos jedoch mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sein, kann auch eine Illustration oder ein anderes visuelles Element verwendet werden, das die einfache Identifikation des Produkts ermöglicht.
Print-on-Demand Angebote
Wenn Kundinnen und Kunden aus einer festgelegten Auswahl an Motiven und Farben auswählen, genügt es in der Regel, die üblichen Darstellungsweisen zu verwenden. Dabei wird das Produktfoto in Abhängigkeit von den getroffenen Auswahloptionen angepasst.
Personalisierte Angebote
Bei maßgeschneiderten Produkten, die nach den spezifischen Wünschen der Kunden angefertigt werden, stellt die Abbildungspflicht eine besondere Herausforderung dar. In solchen Fällen greifen Handmade-Shops häufig auf schematische Darstellungen zurück, um den Kundinnen und Kunden eine ungefähre Vorstellung vom Produkt zu vermitteln.
Restbestände, Sammelposten und Restekisten
Die Abbildungspflicht könnte bei diesen Produkten oft problematisch werden, da die genaue Zusammensetzung oft unklar ist. Weil diese Artikel häufig zu reduzierten Preisen angeboten werden und der Überraschungseffekt Teil des Kaufanreizes ist, könnte es ausreichend sein, eine Beispielabbildung zu verwenden. Ein vollständiger Verzicht auf eine Produktabbildung wird jedoch laut aktuellem Stand nicht empfohlen.
Sonderpflichten für Anbieterinnen und Anbieter von Onlinemärkten
Anbieterinnen und Anbieter von Onlinemarktplätzen müssen sich im Safety-Gate-Portal registrieren und dort die Informationen zu ihrer zentralen Anlaufstelle hinterlegen.
Zudem müssen sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, um die Anforderungen der Verordnung schnell erfüllen zu können.
Im Falle eines Rückrufs oder wenn wichtige Informationen zur sicheren Nutzung eines Produkts erforderlich sind, müssen sie alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher identifizieren und umgehend benachrichtigen.
Im Angebot müssen die Herstellerdaten, Importeur-Daten und die Warn- und Sicherheitshinweise gut sichtbar und eindeutig platziert werden; außerdem eine Produktabbildung, die Art des Produktes sowie sonstige Produktidentifikationen.
Die Informationen müssen leicht auffindbar sein!
Ein gut sichtbarer Reiter im Onlineangebot ist auch möglich.

Das muss ich tun, um meine Produkte weiterhin auf den Plattformen (Amazon, Ebay und Kaufland) verkaufen zu können:
Bei einem Importprodukt aus einem Drittstaat muss zusätzlich zu den Herstellerangaben noch eine verantwortliche Person angegeben werden.
Bei einer Schraube zum Beispiel muss das Produkt in der Produktbezeichnung genau beschrieben werden. Eine legitime Möglichkeit ist es, eine schematische Zeichnung anstatt eines Produktfotos zu verwenden.
Der Hersteller muss nach der Sicherheitsbewertung die entsprechenden Warnungen in der Produktbeschreibung angeben.
Meldung von Produktunfällen
Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, unverzüglich alle Unfälle, die durch ihre Produkte verursacht wurden, über das Safety-Business-Gateway zu melden. Ebenso müssen Handelsunternehmen und Importeure solche Vorfälle direkt beim Handelsunternehmen melden, sobald sie davon erfahren. Falls die Herstellerin oder der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, muss die "verantwortliche Person" den Unfall melden. Anbieterinnen und Anbieter von Onlinemarktplätzen müssen die Meldung an das betroffene Unternehmen sowie an die Marktüberwachungsbehörde über das Safety-Business-Gateway weiterleiten.
Maßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs muss der Wirtschaftsakteur den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Lösung anbieten. Dabei sollten die Verbraucherinnen und Verbraucher mindestens zwei der folgenden Optionen zur Verfügung stehen:
- Austausch des zurückgerufenen Produkts gegen ein sicheres Produkt desselben Typs und Wertes;
- Reparatur des Produkts (auch durch die Verbrauchenden selbst, wenn dies einfach und sicher möglich ist);
- Angemessen Erstattung des Kaufpreises, mindestens in Höhe des gezahlten Betrags.
Wenn andere Optionen nicht machbar sind oder zu hohen Kosten führen, kann unter Umständen auch nur eine Abhilfemaßnahme angeboten werden, wobei diese keine erheblichen Unannehmlichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher verursachen sollte.
Für Produktsicherheitsrückrufe gibt es keine Verjährung oder Ausschlussfristen!
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