Die Verordnung zur Produktsicherheit (EU 2023/988) umfasst alle Produkte, die auf dem EU-Markt angeboten werden, sofern keine anderen spezifischen Sicherheitsvorschriften existieren. Auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Artikel fallen darunter.
Als Rahmenregelung greift sie ergänzend, wenn spezielle Vorschriften keine Sicherheitsaspekte wie Cybersicherheit oder KI-Nutzung abdecken.
Die Verordnung schließt jedoch die folgenden Produktbereiche aus dem Geltungsbereich aus:
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden und unterliegen nicht den neuen GPSR-Informationspflichten. Voraussetzung ist aber, dass diese dem bisherigen Produktsicherheitsgesetz entsprechen. Produkte, die zwar vor dem Stichtag erstellt, aber erst danach verkauft werden, fallen hingegen unter die GPSR und müssen deren Anforderungen erfüllen.
Auch für baugleiche Produkte ist allein der Stichtag maßgeblich, unabhängig davon, ob das Modell bereits zuvor auf dem Markt war.
Für Händler auf Amazon gelten die Informationspflichten für alle Produkte. Auch wenn sie schon vor dem 13. Dezember 2024 auf den Markt gebracht wurden.
Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, eine interne Risikoanalyse durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Diese müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die wesentlichsten Eigenschaften, welche für die Sicherheitsbewertung relevant sind, enthalten. Die technischen Unterlagen müssen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung der Sicherheit zu beachten:
Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, ihren Produkten eindeutige Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache beizufügen. Diese Informationen sollten für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht verständlich sein. Eine Ausnahme besteht lediglich für Produkte, die auch ohne diese Anweisungen sicher verwendet werden können, wie von der Herstellerin oder dem Hersteller vorgesehen.
Neue Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt angeboten werden, müssen spezifische Informationspflichten erfüllen. Ganz wichtig ist, dass diese Informationen direkt im Angebot stehen. Nicht mehr ausreichend sind einfache Verlinkungen.
Die Produktsicherheitsverordnung legt besonderen Wert auf die Notwendigkeit, das Produkt bildlich darzustellen. In den meisten Fällen wird dies durch ein Foto des Produkts erreicht.
Sollte die Erstellung eines Fotos jedoch mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sein, kann auch eine Illustration oder ein anderes visuelles Element verwendet werden, das die einfache Identifikation des Produkts ermöglicht.
Wenn Kundinnen und Kunden aus einer festgelegten Auswahl an Motiven und Farben auswählen, genügt es in der Regel, die üblichen Darstellungsweisen zu verwenden. Dabei wird das Produktfoto in Abhängigkeit von den getroffenen Auswahloptionen angepasst.
Bei maßgeschneiderten Produkten, die nach den spezifischen Wünschen der Kunden angefertigt werden, stellt die Abbildungspflicht eine besondere Herausforderung dar. In solchen Fällen greifen Handmade-Shops häufig auf schematische Darstellungen zurück, um den Kundinnen und Kunden eine ungefähre Vorstellung vom Produkt zu vermitteln.
Die Abbildungspflicht könnte bei diesen Produkten oft problematisch werden, da die genaue Zusammensetzung oft unklar ist. Weil diese Artikel häufig zu reduzierten Preisen angeboten werden und der Überraschungseffekt Teil des Kaufanreizes ist, könnte es ausreichend sein, eine Beispielabbildung zu verwenden. Ein vollständiger Verzicht auf eine Produktabbildung wird jedoch laut aktuellem Stand nicht empfohlen.
Anbieterinnen und Anbieter von Onlinemarktplätzen müssen sich im Safety-Gate-Portal registrieren und dort die Informationen zu ihrer zentralen Anlaufstelle hinterlegen.
Zudem müssen sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, um die Anforderungen der Verordnung schnell erfüllen zu können.
Im Falle eines Rückrufs oder wenn wichtige Informationen zur sicheren Nutzung eines Produkts erforderlich sind, müssen sie alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher identifizieren und umgehend benachrichtigen.
Im Angebot müssen die Herstellerdaten, Importeur-Daten und die Warn- und Sicherheitshinweise gut sichtbar und eindeutig platziert werden; außerdem eine Produktabbildung, die Art des Produktes sowie sonstige Produktidentifikationen.
Die Informationen müssen leicht auffindbar sein!
Ein gut sichtbarer Reiter im Onlineangebot ist auch möglich.
Verkäuferinnen und Verkäufer müssen die Informationen, Dokumente oder Bilder im Seller Central z.b. über Verkäuferleistung einreichen.
Quelle:
Ebay hat neue Funktionen eingeführt, damit diese einfach zu den Angeboten hinzugefügt werden können.
Ebay arbeitet mir Drittanbietern zusammen, die GPSR-Compliance-Services für Verkäufer anbieten, einschließlich der Ernennung einer verantwortlichen Person mit Sitz in der EU.
Dieser Inhalt basiert auf den Informationen von GS1 Germany: GS1 Germany: Unsere Standards optimieren Ihre Value Chain
Bei einem Importprodukt aus einem Drittstaat muss zusätzlich zu den Herstellerangaben noch eine verantwortliche Person angegeben werden.
Bei einer Schraube zum Beispiel muss das Produkt in der Produktbezeichnung genau beschrieben werden. Eine legitime Möglichkeit ist es, eine schematische Zeichnung anstatt eines Produktfotos zu verwenden.
Der Hersteller muss nach der Sicherheitsbewertung die entsprechenden Warnungen in der Produktbeschreibung angeben.
Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, unverzüglich alle Unfälle, die durch ihre Produkte verursacht wurden, über das Safety-Business-Gateway zu melden. Ebenso müssen Handelsunternehmen und Importeure solche Vorfälle direkt beim Handelsunternehmen melden, sobald sie davon erfahren. Falls die Herstellerin oder der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, muss die "verantwortliche Person" den Unfall melden. Anbieterinnen und Anbieter von Onlinemarktplätzen müssen die Meldung an das betroffene Unternehmen sowie an die Marktüberwachungsbehörde über das Safety-Business-Gateway weiterleiten.
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs muss der Wirtschaftsakteur den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Lösung anbieten. Dabei sollten die Verbraucherinnen und Verbraucher mindestens zwei der folgenden Optionen zur Verfügung stehen:
Wenn andere Optionen nicht machbar sind oder zu hohen Kosten führen, kann unter Umständen auch nur eine Abhilfemaßnahme angeboten werden, wobei diese keine erheblichen Unannehmlichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher verursachen sollte.
Für Produktsicherheitsrückrufe gibt es keine Verjährung oder Ausschlussfristen!
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