PPWR: Was Handelsbetriebe bis August 2026 konkret umsetzen müssen

Nachhaltigkeit | Recht & Soziales
Mit dem 12. August 2026 beginnt die verbindliche Anwendung der neuen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Handelsbetriebe nur noch Verpackungen einsetzen und in Verkehr bringen, die den Anforderungen der PPWR entsprechen. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und betrifft den stationären Handel ebenso wie den Online- und Versandhandel.
Infos zum Thema auf einen Blick:
  • Ab dem 12. August 2026 dürfen nur noch PPWR-konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  • Alle Verpackungen müssen praktisch recyclingfähig und leicht trennbar sein.
  • Unnötige oder überdimensionierte Verpackungen sind nicht mehr zulässig.
  • Auch Versandverpackungen fallen vollständig unter die PPWR, verantwortlich ist der Händler/ die Händlerin. 
  • EPR-Registrierungen und belastbare Nachweise zur Konformität sind verpflichtend.
  • To-Do-Liste für Handelsbetriebe bis August 2026

Für den Handel ist dieser Zeitpunkt kein Einstieg in eine Übergangsphase, sondern ein verbindlicher Stichtag. Verpackungen, die ab diesem Datum neu in Verkehr gebracht werden, müssen vollständig regelkonform sein.

Ab dem Stichtag dürfen ausschließlich Verpackungen verwendet werden, die recyclingfähig sind. Das bedeutet nicht nur, dass ein Material theoretisch recycelt werden kann, sondern dass die Verpackung praktisch über bestehende Sammel- und Recyclingsysteme verwertbar ist. Außerdem müssen einzelne Materialbestandteile für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht trennbar sein.

Verpackungen aus schwer trennbaren Verbundmaterialien oder mit problematischen Materialkombinationen dürfen ab August 2026 nicht mehr neu eingesetzt werden. Handelsbetriebe müssen daher alle Verkaufs-, Service- und Versandverpackungen systematisch prüfen und nicht konforme Lösungen rechtzeitig ersetzen.

Unnötige Verpackungen sind nicht mehr zulässig

Die PPWR enthält ein ausdrückliches Vermeidungsgebot. Ab August 2026 dürfen Verpackungen weder größer noch schwerer oder komplexer sein als funktional notwendig. Besonders im Fokus stehen Versandverpackungen im Onlinehandel.

Überdimensionierte Kartons, übermäßiges Füllmaterial oder zusätzliche Umverpackungen ohne Schutz- oder Informationsfunktion gelten als unzulässig. Händler müssen im Zweifel nachvollziehbar begründen können, warum eine bestimmte Verpackung erforderlich ist.

Versandverpackungen fallen vollständig unter die neuen Pflichten

Für den Online- und Versandhandel ist besonders relevant, dass alle Versandverpackungen vollständig unter die PPWR fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versand selbst abgewickelt wird oder über einen Fulfillment-Dienstleister erfolgt.

Die rechtliche Verantwortung liegt beim Händler, der die Ware an Endkundinnen und Endkunden verkauft. Entsprechend müssen auch Kartons, Versandtaschen und Füllmaterial PPWR-konform sein.

Nachweispflichten und Dokumentation werden verbindlich

Ab August 2026 reicht es nicht mehr aus, PPWR-konforme Verpackungen einzusetzen – Handelsbetriebe müssen dies auch belegen können. Sie müssen Informationen zur Materialzusammensetzung, zur Recyclingfähigkeit und zur Konformität der eingesetzten Verpackungen vorhalten.

Diese Nachweise müssen bei behördlichen Kontrollen oder auf Anfrage von Marktplätzen kurzfristig verfügbar sein. Eine strukturierte Dokumentation wird damit zu einer zentralen Voraussetzung für den rechtssicheren Vertrieb.

EPR-Pflichten müssen vollständig erfüllt sein

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) bleibt bestehen und wird durch die PPWR weiter vereinheitlicht. Ab August 2026 müssen Handelsbetriebe sicherstellen, dass sie in allen belieferten EU-Ländern korrekt registriert sind, ihre Verpackungsmengen vollständig melden und die Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind.

Fehlende oder fehlerhafte Registrierungen können dazu führen, dass Verpackungen als rechtswidrig in Verkehr gebracht gelten – mit entsprechenden Sanktionen.

Verpackungen müssen auf neue Kennzeichnungen vorbereitet sein

Auch wenn harmonisierte EU-Kennzeichnungssysteme erst schrittweise eingeführt werden, müssen Verpackungen ab August 2026 so gestaltet sein, dass diese Kennzeichnungen ohne grundlegende Neugestaltung ergänzt werden können. Das betrifft insbesondere Platzbedarf, Lesbarkeit und Materialtrennung.

Gleichzeitig sollten Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sorgfältig geprüft werden, um Risiken durch irreführende Angaben zu vermeiden.

Fazit: August 2026 ist ein verbindlicher Stichtag

Für Handelsbetriebe ist der 12. August 2026 ein klarer Umsetzungszeitpunkt, kein bloßer Orientierungstermin. Bis dahin müssen:

  • alle eingesetzten Verpackungen recyclingfähig sein,
  • Überverpackungen vermieden werden,
  • Versandverpackungen vollständig berücksichtigt werden,
  • EPR-Pflichten korrekt erfüllt sein und
  • belastbare Nachweise zur Konformität vorliegen.

Unternehmen, die frühzeitig handeln und ihre Verpackungen jetzt überprüfen und umstellen, reduzieren rechtliche Risiken und vermeiden operative Engpässe kurz vor Fristablauf.

Konkrete To-do-Liste für Handelsbetriebe bis August 2026

Mit Blick auf den verbindlichen Anwendungsstart der PPWR im August 2026 sollten Handelsbetriebe jetzt systematisch vorgehen. Die folgenden Schritte zeigen, was konkret zu tun ist, wo Registrierungen erfolgen und wie Informationen revisionssicher gespeichert werden sollten.

1. Was Handelsbetriebe jetzt umsetzen müssen

2. Wo erfolgen die Registrierungen konkret?

Keine zentrale EU-Plattform

Auch unter der PPWR gibt es keine zentrale europäische Registrierungsplattform für Verpackungen. Die EPR-Pflichten werden weiterhin national organisiert, allerdings stärker vereinheitlicht.

Rolle von Dienstleistern (z. B. wie LUCID)

Die eigentlichen Register werden nicht von privaten Dienstleistern betrieben, sondern von staatlich oder öffentlich beauftragten Stellen (z. B. LUCID in Deutschland).

Allerdings gilt:

  • Dienstleister können Unternehmen bei Registrierung, Mengenmeldung und Datenmanagement unterstützen,
  • sie ersetzen jedoch nicht die eigene Registrierungspflicht.

Das Modell bleibt also vergleichbar mit der bisherigen Verpackungsverordnung:
Registrierungspflicht beim offiziellen Register, operative Unterstützung optional durch Dienstleister.

3. Wie müssen Informationen im Unternehmen gespeichert werden?

Ab August 2026 müssen Handelsbetriebe auf Nachfrage kurzfristig nachweisen können, dass ihre Verpackungen PPWR-konform sind. Dafür empfiehlt sich eine strukturierte, zentrale Datenhaltung.

Empfohlene Inhalte der Dokumentation

Unternehmen sollten mindestens speichern:

  • Übersicht aller eingesetzten Verpackungen
  • Materialzusammensetzung je Verpackung
  • Nachweise zur Recyclingfähigkeit
  • Lieferantenerklärungen zur Konformität
  • interne Bewertungen zur Verpackungsvermeidung
  • EPR-Registrierungsnummern und Mengenmeldungen

Form der Speicherung

Die PPWR schreibt kein bestimmtes IT-System vor. In der Praxis bewährt haben sich:

  • zentrale digitale Ablagen (z. B. Compliance-Ordner, DMS)
  • strukturierte Tabellen oder Datenbanken
  • eindeutige Zuordnung je Produkt und Verpackung

Wichtig ist weniger das Tool als die Auffindbarkeit, Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Daten.

Zugriff und Verantwortlichkeit

Unternehmen sollten klar festlegen:

  • wer intern für die Pflege der Daten zuständig ist,
  • wer bei Behörden- oder Marktplatzanfragen auskunftsfähig ist,
  • wie regelmäßig Daten überprüft und aktualisiert werden.

Fazit: PPWR-Umsetzung braucht Struktur, nicht nur neue Verpackungen

Die PPWR verlangt ab August 2026 nicht nur neue, recyclingfähige Verpackungen, sondern auch belastbare Prozesse im Hintergrund.
Registrierungen bleiben national organisiert, zentrale EU-Register sind nicht vorgesehen, und Dienstleister können unterstützen, aber nicht die Verantwortung übernehmen.

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