PPWR: Was Handelsbetriebe bis August 2026 konkret umsetzen müssen
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- Ab dem 12. August 2026 dürfen nur noch PPWR-konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Hier lesen
- Neue Rollentrennung: Der „Erzeuger" garantiert die Recyclingfähigkeit, der „Hersteller" finanziert die Entsorgung (EPR).
- KMU-Fokus: Wer Standardverpackungen im Inland nutzt, kann von Pflichten entlastet sein – wer ins Ausland sendet, muss pro Land registrieren.
- Auslandsversand: Direktversendungen in andere EU-Länder lösen dort lokale Registrierungspflichten und die Bestellung eines Bevollmächtigten aus.
- EPR-Registrierungen und belastbare Nachweise zur Konformität sind verpflichtend.
- To-Do-Liste für Handelsbetriebe bis August 2026
Aktuelle Informationen:
Update: 12.10.2026
PPWR: Handelsverband Hessen e.V. fordert konkrete Entlastungen für den Handel!
Weniger Bürokratie, faire Wettbewerbsbedingungen und praktikable Vorschriften: Dafür setzt sich der Handelsverband gemeinsam mit der Bundesregierung (DEU-Vorschlag zu ENVI-Omnibus VIII, COM(2025) 982 final, 3. September 2026) auf europäischer Ebene ein.
Unser Ziel ist es, die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gezielt nachzubessern und den Handel spürbar zu entlasten.
Unsere zentralen Forderungen:
- Wegfall der Bevollmächtigtenpflicht für Unternehmen mit Sitz in der EU, die weniger als zehn Tonnen Verpackungen pro Jahr in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr bringen.
- Ein zentrales europäisches Verpackungsregister mit einer einzigen Registrierung und zentraler Meldung sämtlicher Verpackungsmengen in den EU-Mitgliedstaaten, statt zahlreicher nationaler Meldeverfahren.
- Stopp neuer nationaler Registrierungssysteme, bis die zentrale europäische Lösung umgesetzt ist.
- Faire Wettbewerbsbedingungen: Anbieter aus Drittstaaten sollen weiterhin einen Bevollmächtigten benennen müssen.
- Rechtssicherheit und Bürokratieabbau durch klare, einheitliche und praxistaugliche Vorgaben, angemessene Umsetzungsfristen sowie Regelungen zum Abverkauf vorhandener Verpackungen.
Die geforderte Schonfrist bis zum 1. Januar 2028 soll vor allem eines ermöglichen: die
notwendigen Nachbesserungen an der PPWR zugunsten des Handels! Es geht nicht
darum, lediglich mehr Zeit zur Umsetzung belastender Vorschriften zu gewinnen.
Vielmehr wollen wir diese Vorschriften selbst verbessern und bis dahin Sanktionen
gegenüber Unternehmen vermeiden, die bereits an der Umsetzung arbeiten.
Unser Ziel: Eine PPWR, die Umweltziele erreicht, ohne den Handel mit unnötiger Bürokratie und zusätzlichen Kosten zu belasten.
Wissensartikel:
Für den Handel ist dieser Zeitpunkt kein Einstieg in eine Übergangsphase, sondern ein verbindlicher Stichtag. Verpackungen, die ab diesem Datum neu in Verkehr gebracht werden, müssen vollständig regelkonform sein. Doch die größte Herausforderung liegt nicht nur im Material, sondern in der korrekten Zuordnung der Rollen.
Die Rollentrennung: Erzeuger vs. Hersteller
Die PPWR führt eine klare Trennung zwischen zwei Verantwortlichkeiten ein, die zuvor im deutschen Recht oft vermischt waren. Für Handelsbetriebe ist es entscheidend zu prüfen, ob sie als „Erzeuger", als „Hersteller" oder als reiner Vertreiber agieren.
1. Der Erzeuger (Manufacturer) – Verantwortung für das Design
Der Erzeuger ist die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
- Hauptpflicht: Er trägt die Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass die Verpackung recyclingfähig ist, keine verbotenen Stoffe enthält und die Anforderungen an die Materialzusammensetzung erfüllt.
- Nachweis: Der Erzeuger muss eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorhalten.
- Kennzeichnung: Ab 2028 (bzw. vorbereitend ab 2026) muss der Erzeuger auf der Verpackung identifizierbar sein (Name, Adresse, ggf. Chargennummer).
Praxisbeispiel Handel: Ein Händler, der Versandkartons mit eigenem Logo bedrucken lässt oder Produkte unter eigener Marke (Private Label) abfüllt, gilt als Erzeuger. Auch wer leere Verpackungen importiert, um sie selbst zu befüllen, übernimmt diese Rolle.
2. Der Hersteller (Producer) – Verantwortung für die Entsorgung
Der Hersteller ist die Person, die eine Verpackung erstmals in dem EU-Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird. Dies ist nicht zwingend der physische Produzent der Verpackung.
- Hauptpflicht: Er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Dazu gehören die Registrierung im nationalen Verpackungsregister (z. B. LUCID in Deutschland), die Systembeteiligung (Lizenzierung) und die Meldung der Verpackungsmengen.
- Inlandsvorrang: Maßgeblich ist das Prinzip des „Inlandsvorrangs". Hersteller ist in der Regel das erste Unternehmen in der Lieferkette des Landes, in dem die Verpackung als Abfall anfällt.
Praxisbeispiel Handel: Ein Händler, der neutrale Standard-Kartons von einem deutschen Lieferanten kauft und diese im Inland nutzt, ohne sie als „eigene" Verpackung zu kennzeichnen, gilt oft nicht als Erzeuger. Die EPR-Pflicht kann dann beim Lieferanten liegen, sofern dieser die Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt
Verpackungen aus schwer trennbaren Verbundmaterialien oder mit problematischen Materialkombinationen dürfen ab August 2026 nicht mehr neu eingesetzt werden. Handelsbetriebe müssen daher alle Verkaufs-, Service- und Versandverpackungen systematisch prüfen und nicht konforme Lösungen rechtzeitig ersetzen.
Exkurs: Die Einkaufstüte als Serviceverpackung
Ein klassischer Sonderfall im stationären Handel ist die Einkaufstüte. Nach der PPWR handelt es sich dabei um eine Serviceverpackung – also eine Verpackung, die an der Verkaufsstelle mit Waren befüllt wird, um den Transport zu erleichtern.
Wer ist verantwortlich?
- Bereitstellung: Der Händler, der die Tüte an der Kasse oder im Ladenbereich vorhält und dem Kunden zur Verfügung stellt, gilt als derjenige, der die Serviceverpackung „bereitstellt".
- EPR-Pflicht (Hersteller): Da die Tüte typischerweise im Inland beim Endkunden zu Abfall wird, ist der stationäre Händler, der die Tüte erstmals im Inland bereitstellt, für die EPR-Pflichten (Registrierung, Lizenzierung, Meldung) verantwortlich. Er gilt hier als „Hersteller".
- Erzeuger-Pflicht: Kauft der Händler die Tüten von einem deutschen Großhändler oder Hersteller, liegt die Verantwortung für die Konformität (Recyclingfähigkeit, Dokumentation) in der Regel beim Lieferanten (Erzeuger). Der Händler muss hier „nur" sicherstellen, dass er konforme Ware bezieht.
- Import: Bezieht der Händler die Tüten direkt aus dem Ausland (z. B. Online-Import von Kunststofftragetaschen), wird er selbst zum Erzeuger und muss die volle Konformitätsprüfung und Dokumentation sicherstellen.
Auch vermeintlich „nebenbei" ausgegebene Tragetaschen sind vollumfänglich PPWR-pflichtig. Händlerinnen und Händler müssen prüfen, ob sie die Tüten lizenziert haben und ob die bezogenen Tüten den Recycling-Anforderungen entsprechen (z. B. Verbot bestimmter Kunststoffqualitäten, Recyclingquote).
Unnötige Verpackungen sind nicht mehr zulässig
Die PPWR enthält ein ausdrückliches Vermeidungsgebot. Ab August 2026 dürfen Verpackungen weder größer noch schwerer oder komplexer sein als funktional notwendig. Besonders im Fokus stehen Versandverpackungen im Onlinehandel.
Überdimensionierte Kartons, übermäßiges Füllmaterial oder zusätzliche Umverpackungen ohne Schutz- oder Informationsfunktion gelten als unzulässig. Händler müssen im Zweifel nachvollziehbar begründen können, warum eine bestimmte Verpackung erforderlich ist.
Versandverpackungen fallen vollständig unter die neuen Pflichten
Für den Online- und Versandhandel ist besonders relevant, dass alle Versandverpackungen vollständig unter die PPWR fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versand selbst abgewickelt wird oder über einen Fulfillment-Dienstleister erfolgt.
Die rechtliche Verantwortung liegt beim Händler, der die Ware an Endkundinnen und Endkunden verkauft. Entsprechend müssen auch Kartons, Versandtaschen und Füllmaterial PPWR-konform sein.
Nachweispflichten und Dokumentation werden verbindlich
Ab August 2026 reicht es nicht mehr aus, PPWR-konforme Verpackungen einzusetzen – Handelsbetriebe müssen dies auch belegen können. Sie müssen Informationen zur Materialzusammensetzung, zur Recyclingfähigkeit und zur Konformität der eingesetzten Verpackungen vorhalten.
Diese Nachweise müssen bei behördlichen Kontrollen oder auf Anfrage von Marktplätzen kurzfristig verfügbar sein. Eine strukturierte Dokumentation wird damit zu einer zentralen Voraussetzung für den rechtssicheren Vertrieb.
Empfohlene Inhalte der Dokumentation
Unternehmen sollten mindestens speichern:
- Übersicht aller eingesetzten Verpackungen und Zuordnung der Rolle (Erzeuger/Hersteller/Vertreiber)
- Materialzusammensetzung je Verpackung
- Nachweise zur Recyclingfähigkeit (vom Lieferanten/Erzeuger)
- Lieferantenerklärungen zur Konformität
- EPR-Registrierungsnummern und Mengenmeldungen pro Land
EPR-Pflichten müssen vollständig erfüllt sein
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) bleibt bestehen und wird durch die PPWR weiter vereinheitlicht. Ab August 2026 müssen Handelsbetriebe sicherstellen, dass sie in allen belieferten EU-Ländern korrekt registriert sind, ihre Verpackungsmengen vollständig melden und die Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind.
Fehlende oder fehlerhafte Registrierungen können dazu führen, dass Verpackungen als rechtswidrig in Verkehr gebracht gelten – mit entsprechenden Sanktionen.
Auslandsversand und Cross-Border-Handel
Während der Inlandshandel für viele KMU durch die Lieferantenverantwortung entlastet wird, stellt der Auslandsversand eine der größten Hürden der PPWR dar.
- Bevollmächtigten-Pflicht: Wer Verpackungen direkt an Endkunden in andere EU-Länder versendet (Fernabsatz), stellt diese Verpackung erstmals in diesem Zielland bereit. Damit wird der Händler dort zum „Hersteller" im Sinne der EPR.
- Lokale Registrierung: Der Händler muss sich in jedem einzelnen Zielland registrieren, wo seine Verpackungen zu Abfall werden. Da keine zentrale EU-Plattform existiert, bedeutet dies bis zu 27 separate Registrierungsverfahren.
- Bevollmächtigter: Für Unternehmen ohne Niederlassung im Zielland ist die Bestellung eines lokalen Bevollmächtigten für die EPR-Pflichten verpflichtend. Dies verursacht Fixkosten von mehreren hundert Euro pro Land und Jahr – unabhängig vom Versandvolumen.
Für viele kleine Online-Händler rechnen sich die Margen im EU-Auslandsversand angesichts dieser Fixkosten nicht mehr. Zahlreiche Händler stellen den Cross-Border-Versand ein oder weichen auf große Marktplätze aus, die diese Abwicklung übernehmen.
Verpackungen müssen auf neue Kennzeichnungen vorbereitet sein
Auch wenn harmonisierte EU-Kennzeichnungssysteme erst schrittweise eingeführt werden, müssen Verpackungen ab August 2026 so gestaltet sein, dass diese Kennzeichnungen ohne grundlegende Neugestaltung ergänzt werden können. Das betrifft insbesondere Platzbedarf, Lesbarkeit und Materialtrennung.
Gleichzeitig sollten Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sorgfältig geprüft werden, um Risiken durch irreführende Angaben zu vermeiden.
Fazit: August 2026 ist ein verbindlicher Stichtag
Für Handelsbetriebe ist der 12. August 2026 ein klarer Umsetzungszeitpunkt, kein bloßer Orientierungstermin. Bis dahin müssen:
- alle eingesetzten Verpackungen recyclingfähig sein,
- die Rollen (Erzeuger vs. Hersteller) klar definiert sein,
- EPR-Pflichten in allen relevanten Ländern korrekt erfüllt sein und
- belastbare Nachweise zur Konformität vorliegen.
Unternehmen, die frühzeitig handeln und ihre Lieferketten sowie Verpackungsströme analysieren, reduzieren rechtliche Risiken. Besonders beim Auslandsversand sollte geprüft werden, ob die Kosten für Registrierung und Bevollmächtigte im Verhältnis zum Umsatz stehen oder ob eine Fokussierung auf den Inlandsmarkt sinnvoller ist.
Konkrete To-do-Liste für Handelsbetriebe bis August 2026
Mit Blick auf den verbindlichen Anwendungsstart der PPWR im August 2026 sollten Handelsbetriebe jetzt systematisch vorgehen. Die folgenden Schritte zeigen, was konkret zu tun ist, wo Registrierungen erfolgen und wie Informationen revisionssicher gespeichert werden sollten.
1. Was Handelsbetriebe jetzt umsetzen müssen
Wichtig: Rolle klären
1. Verpackungsbestand vollständig erfassen
2. Recyclingfähigkeit und Konformität prüfen
3. Lieferanten aktiv einbinden
4. EPR-Registrierungen prüfen und aktualisieren
5. Klärung bei Marktplätzen
2. Wo erfolgen die Registrierungen konkret?
Keine zentrale EU-Plattform
Auch unter der PPWR gibt es keine zentrale europäische Registrierungsplattform für Verpackungen. Die EPR-Pflichten werden weiterhin national organisiert, allerdings stärker vereinheitlicht.
Rolle von Dienstleistern (z. B. wie LUCID)
Die eigentlichen Register werden nicht von privaten Dienstleistern betrieben, sondern von staatlich oder öffentlich beauftragten Stellen (z. B. LUCID in Deutschland).
Allerdings gilt:
- Dienstleister können Unternehmen bei Registrierung, Mengenmeldung und Datenmanagement unterstützen,
- sie ersetzen jedoch nicht die eigene Registrierungspflicht.
Das Modell bleibt also vergleichbar mit der bisherigen Verpackungsverordnung:
Registrierungspflicht beim offiziellen Register, operative Unterstützung optional durch Dienstleister.
3. Wie müssen Informationen im Unternehmen gespeichert werden?
Ab August 2026 müssen Handelsbetriebe auf Nachfrage kurzfristig nachweisen können, dass ihre Verpackungen PPWR-konform sind. Dafür empfiehlt sich eine strukturierte, zentrale Datenhaltung.
Empfohlene Inhalte der Dokumentation
Unternehmen sollten mindestens speichern:
- Übersicht aller eingesetzten Verpackungen
- Materialzusammensetzung je Verpackung
- Nachweise zur Recyclingfähigkeit
- Lieferantenerklärungen zur Konformität
- interne Bewertungen zur Verpackungsvermeidung
- EPR-Registrierungsnummern und Mengenmeldungen
Form der Speicherung
Die PPWR schreibt kein bestimmtes IT-System vor. In der Praxis bewährt haben sich:
- zentrale digitale Ablagen (z. B. Compliance-Ordner, DMS)
- strukturierte Tabellen oder Datenbanken
- eindeutige Zuordnung je Produkt und Verpackung
Wichtig ist weniger das Tool als die Auffindbarkeit, Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Daten.
Zugriff und Verantwortlichkeit
Unternehmen sollten klar festlegen:
- wer intern für die Pflege der Daten zuständig ist,
- wer bei Behörden- oder Marktplatzanfragen auskunftsfähig ist,
- wie regelmäßig Daten überprüft und aktualisiert werden.
Fazit: PPWR-Umsetzung braucht Struktur, nicht nur neue Verpackungen
Die PPWR verlangt ab August 2026 nicht nur neue, recyclingfähige Verpackungen, sondern auch belastbare Prozesse im Hintergrund.
Registrierungen bleiben national organisiert, zentrale EU-Register sind nicht vorgesehen, und Dienstleister können unterstützen, aber nicht die Verantwortung übernehmen.
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